Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59 ArbGG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 EAkteJEG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des ArbGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59 ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 59 ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Versäumnisverfahren


(Text alte Fassung)

1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3 Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4 § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.