Zweiter Abschnitt - Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.07.1979; FNA: 320-1 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
|
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte
§ 33 Errichtung und Organisation
§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
§ 36 Vorsitzende
§ 37 Ehrenamtliche Richter
§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen

Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte

§ 33 Errichtung und Organisation


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

1In den Ländern werden Landesarbeitsgerichte errichtet. 2§ 14 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 34 Verwaltung und Dienstaufsicht


§ 34 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde. 2§ 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern


§ 35 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von ehrenamtlichen Richtern. 2Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(3) 1Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die Zahl der Kammern. 2§ 17 gilt entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 36 Vorsitzende


§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 37 Ehrenamtliche Richter


§ 37 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die ehrenamtlichen Richter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein.

(2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie für die Amtsenthebung und die Amtsentbindung die §§ 20 bis 28 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter


§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. 2Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter


§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. 2§ 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed