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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 17.11.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. November 2016 durch Artikel 12 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Revisionsbeschwerde


(Text alte Fassung)

1 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. 3 Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. 2 Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. 3 Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.


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