§ 1 VertrGebErstG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 1 VertrGebErstG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) In Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet. | (Text neue Fassung) In Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen werden im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dem beigeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet. |