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§ 2 - Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV (KOVRentKapG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 830-6 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2



(1) Für die Rentenkapitalisierung gelten die für Kapitalabfindungen nach dem Bundesversorgungsgesetz maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen mit Ausnahme des § 74 Abs. 2 Satz 3, § 74 Abs. 3 Satz 3 und des § 76 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung stellt die Verwaltungsbehörde fest. Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren und Rechtsweg richten sich nach den bei der Gewährung von Kapitalabfindungen anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen.



 

Zitierungen von § 2 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KOVRentKapG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KOVRentKapG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KOVRentKapG
... des Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den ...