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Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin (Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung - FilmVAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Film- und Videolaborant/Film- und Videolaborantin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert 3 Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

2.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

3.
Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,

4.
Verwenden lichtempfindlicher Materialien,

5.
Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,

6.
Verwenden von Geräten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton,

7.
Ansetzen und Überwachen fotochemischer Bäder und Lösungen,

8.
Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,

9.
Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,

10.
Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und in Farbe,

11.
Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,

12.
Durchführen von Qualitätskontrollen.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einen Probefilm für die Entwicklung vorbereiten und maschinell entwickeln,

2.
Fehler auf einem Positivprüffilm feststellen, insbesondere Oberflächenschäden, Schleier und Fehlbelichtungen,

3.
Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und Naßverfahren,

4.
Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen Bades nach Rezept.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
chemische und physikalische Grundlagen,

3.
Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,

4.
Grundlagen des fotografischen Prozesses,

5.
Anwenden der Grundrechenarten,

6.
Volumen- und Mischungsrechnen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Abziehen eines Aufnahmeoriginals im AB-Verfahren mit mindestens einer Überblendung nach Vorlage einer Schnittkopie,

2.
Herstellen einer einfachen Titelaufnahme nach Vorlage am Tricktisch,

3.
Schwarzweißlichtbestimmen eines Aufnahmematerials,

4.
Beurteilen eines Positivprüffilms mit mindestens zehn Fehlern,

5.
Vorbereiten und Kopieren eines Aufnahmematerials,

6.
Vorbereiten und Überspielen eines Films auf Videoband mit Hilfe eines einjustierten Filmgebers.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

b)
Farbmetrik,

c)
Optik,

d)
Aufbau und Einsatz filmtechnischer Geräte,

e)
Tricktechnik,

f)
Sensitometrie, Fotochemie und Filmmaterial,

g)
Grundlagen der Elektronik,

h)
Grundlagen der elektronischen Bildtechnik,

i)
Grundlagen der Tontechnik,

k)
Regeneriertechnik und Befund,

l)
Qualitätskontrolle und Konfektionierung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Mischungsrechnen,

b)
Berechnungen aus der Optik,

c)
Berechnen von Filterwerten,

d)
Berechnungen aus der Sensitometrie,

e)
Berechnungen aus der Elektrizitätslehre,

f)
Berechnungen aus der Tontechnik,

g)
Berechnungen aus der elektronischen Bildtechnik,

h)
Kosten- und Verbrauchsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Filmkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Film- und Videolaboranten/zur Film- und Videolaborantin



(siehe BGBl. I 1982 S. 1663ff)