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IV. - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)
G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-3 Fremdrentenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-3 Fremdrentenrecht
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Artikel 6 Übergangsvorschriften
IV. Nachversicherung
§ 18
(1) Personen, die vor dem 9. Mai 1945 aus dem deutschen öffentlichen Dienst ausgeschieden sind und von anderen Rechtsträgern außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland als dem Deutschen Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost, dem ehemaligen Land Preußen oder dem Unternehmen Reichsautobahn nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, es sei denn, daß die Nachversicherung für diese Zeit bereits auf Grund anderer Vorschriften erfolgt oder diese Zeit bei der Bemessung einer lebenslänglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt wird. Dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die hauptamtlich im Dienst der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen, angeschlossenen Verbände, betreuter und anderer Organisationen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei standen.
(3) Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 1 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.
(4) § 72 Abs. 2, 4 bis 6, 10 und 11 sowie § 81a des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes gelten entsprechend.
(5) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(6) Wird nach Durchführung der Nachversicherung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben oder nachträglich festgestellt, bei deren Bemessung die vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten dieser Beschäftigung im öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen. Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in welchem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 1 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezügen ergibt. Erlischt eine in Satz 1 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.
(7) Die Feststellung nach den Absätzen 1, 3 und 6 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zuständig sein würde, wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden wäre.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
Text in der Fassung des Artikels 303 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 19
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 303 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 20
(weggefallen)
§ 21
Angestellte, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst des Deutschen Reichs einschließlich der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehemaligen Landes Preußen, des Unternehmens Reichsautobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienstherren außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland standen und für die zu diesem Zeitpunkt ein nach § 16 der "Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO)" und der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter Versorgungsstock vorhanden war, können, wenn eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht besteht, unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert werden. Das Nähere regeln die Bundesministerien der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in dieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem Versorgungsstock gewährter Leistungen sowie deren Abtretung und die Gewährung einer Abfindung vorgesehen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
Text in der Fassung des Artikels 303 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 22
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes bezeichnete Personen, die am 1. September 1939 Angehörige des ausländischen öffentlichen Dienstes waren, danach bis zum 8. Mai 1945 oder bis zum Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder Verwaltung eingesetzt oder tätig wurden, und nach dem Recht ihres Herkunftslandes bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung gehabt hätten, gelten für sämtliche Zeiten als nachversichert, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 bei Geltung der Reichsversicherungsgesetze im Herkunftsland wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst versicherungsfrei gewesen wären oder der Versicherungspflicht nicht unterlegen hätten, es sei denn, daß sie nach den Vorschriften ihres Herkunftslands versicherungspflichtig waren oder die Nachversicherung für diese Zeit bereits auf Grund anderer Vorschriften erfolgt ist oder diese Zeit bei der Bemessung einer lebenslänglichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt wird. Satz 1 gilt auch für den Fall des Todes, wenn rentenberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die
- 1.
- auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf lebenslängliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, bei deren Bemessung die der Nachversicherung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstzeiten berücksichtigt werden,
- 2.
- bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben,
- 3.
- nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder längerer Dauer verurteilt worden sind,
- 4.
- durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
- 5.
- sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin betätigt haben.
(3) § 72 Abs. 2 bis 6, 10 und 11 sowie § 81a des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes gelten entsprechend.
(4) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1961 beantragt wird, rückwirkend, jedoch nicht für eine Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(5) Die Feststellung nach Absätzen 1 und 2 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zuständig sein würde, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen zum Personenkreis des vorgenannten Gesetzes gehören würden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
§ 23
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 1 Buchstabe d des Fremdrentengesetzes genannten Personen, die während des Krieges als ausländische Arbeitskräfte im Gebiet des Deutschen Reichs beschäftigt waren, gelten für die Zeiten als nachversichert,
- a)
- in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen haben, ohne daß für sie Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten,
- b)
- in denen sie der Versicherungspflicht unterlegen hätten, wenn sie nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wären.
(2) Die Nachversicherung gilt als durchgeführt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hat,
in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b in dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherungen, in dem die Versicherungspflicht bestanden hätte, wenn der Beschäftigte nicht als Ausländer von der Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wäre.
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten die Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.
(5) Für die Feststellung der Leistungen gelten die Vorschriften über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorengegangenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht erreichbaren Versicherungsunterlagen entsprechend.
(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, frühestens zum 1. Januar 1959, vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(7) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen im Versicherungsfall die auf die Zeiten nach Absatz 1 entfallenden Leistungen.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.
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