(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.
(2) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). 2Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot
- 1.
- in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und
- 2.
- deutlich darauf hinweist,
- a)
- welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und
- b)
- dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.
3Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV)
V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 22
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. § 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme (1) Soweit Entgeltansprüche ... Folgender § 30j wird eingefügt: „§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von ... „§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ... 18. In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5" durch die Angabe „ § 20 Absatz 1 " ...
Fünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5)
V. v. 27.03.2019 BAnz AT 29.03.2019 V1