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Änderung § 25 BetrAVG vom 01.01.2018

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§ 25 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 25 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (Aufhebungsvorschrift)


(Text neue Fassung)

§ 25 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. 2 Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.