§ 25 BetrAVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 25 BetrAVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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(Text alte Fassung) § 25 (Aufhebungsvorschrift) | (Text neue Fassung)§ 25 Verordnungsermächtigung |
1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an die Verwendung der Beiträge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a festzulegen. 2 Die Ermächtigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. |