§ 30h BetrAVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 30h BetrAVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30h | |
(Text alte Fassung) § 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden. | (Text neue Fassung) § 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden. |