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Änderung § 3 Marktstrukturgesetz vom 08.11.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 197 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;

2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten;

3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über

a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;

b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen;

c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemeinschaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen;

d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise entfällt; insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen;

e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;

4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen

a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;

b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;

c) daß über die Befreiungen von einer Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Beschlüsse von der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;

5. wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind;

6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a) nachweisen;

7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;

8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für die

1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist;

2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeugergemeinschaft von der Verpflichtung befreit werden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können;

2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusammengefaßt werden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt.