Änderung § 45 MarkenV vom 01.11.2008

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§ 45 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 45 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Antrag auf internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen


(Text neue Fassung)

§ 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen


vorherige Änderung

(1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gilt § 43 entsprechend.

(2) Die nach § 120 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 des Markengesetzes erforderliche Übersetzung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen ist nach Wahl des Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.



Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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