Änderung § 49 MarkenV vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 MarkenVuaÄndV am 1. November 2008 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 49 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 49 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Veröffentlichung des Antrags


(Text neue Fassung)

§ 49 Nationaler Einspruch


vorherige Änderung

(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3.
die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung und

4. der wesentliche Inhalt der Spezifikation.

(2) In der Veröffentlichung ist auf
die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes hinzuweisen.



(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. der
Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3.
falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5.
die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed