Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 50 MarkenV vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 50 MarkenV, alle Änderungen durch Artikel 1 MarkenVuaÄndV am 1. November 2008 und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 50 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 50 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Einspruch


(Text alte Fassung)

(1) In der Einspruchsschrift nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

2. die
geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung der Einspruch sich richtet sowie

3. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt, in dem der Einsprechende betroffen ist.

(2)
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass

1. die Voraussetzungen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht gegeben sind,

2. sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig
auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleichlautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, Die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befanden, oder

3. die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist; hierzu sind ausreichende Angaben zu machen.


(Text neue Fassung)

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift
sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die
Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

(3)
Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)