Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 MarkenV vom 04.10.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 MarkenV und Änderungshistorie der MarkenV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 2 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V v. 26.09.2006 BGBl. I 2159
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige