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Änderung § 29 MarkenV vom 09.12.2010

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§ 29 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung
§ 29 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1763
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Form des Widerspruchs


(Text alte Fassung)

(1) Für jede Marke, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchsmarke), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchsmarken desselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.

(Text neue Fassung)

(1) Für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, auf Grund der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.

(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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