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Änderung § 20 MarkenV vom 24.06.2016

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§ 20 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 20 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen


(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.

(2) 1 Soweit möglich sollen die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der in § 19 bezeichneten alphabetischen Listen verwendet werden. 2 Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden.

(3) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. 2 Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist.

(Text neue Fassung)

(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei schriftlicher Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen.