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Änderung § 33 MarkenV vom 24.06.2016

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§ 33 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung
§ 33 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke


(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

(Text alte Fassung)

(2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.

(Text neue Fassung)

(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.