§ 33 MarkenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2016 geltenden Fassung | § 33 MarkenV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Teilübergang einer eingetragenen Marke | |
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt. | (Text neue Fassung) (2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden. |