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Änderung § 35 MarkenV vom 01.07.2016

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§ 35 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 35 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Teilung von Anmeldungen


(1) 1 Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. 2 Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. 3 Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.

(3) 1 Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. 2 Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.

(4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. 2 Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. 3 Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. 4 Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.

(Text alte Fassung)

(5) Enthält die Ausgangsanmeldung eine Wiedergabe der Marke nach den §§ 8 bis 12, so sind innerhalb der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Markengesetzes vier weitere übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke einzureichen, bei Hörmarken zusätzlich eine klangliche Wiedergabe der Marke gemäß § 11 Abs. 3.

(6)
1 Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. 2 Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(7)
In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. 2 Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.

(6)
In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.