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Änderung § 47 MarkenV vom 01.07.2016

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§ 47 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 47 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Eintragungsantrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,



1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

vorherige Änderung

6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.



6. die Spezifikation nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gemäß Formblatt.

(heute geltende Fassung)