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Änderung § 50 MarkenV vom 01.07.2016

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§ 50 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 50 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Einspruch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union,

3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt.

vorherige Änderung

(3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird.



(3) 1 Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. 2 Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.

(heute geltende Fassung) 

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