Änderung § 22 MarkenV vom 14.01.2019

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§ 22 MarkenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 22 MarkenV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Änderung der Klasseneinteilung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. 2 Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.

(2) Bei vor dem 1. Juni 2004 angemeldeten Marken, deren Waren und Dienstleistungen bislang nicht nach Klassen geordnet sind, kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Waren und Dienstleistungen von Amts wegen nach Klassen ordnen.



 
(heute geltende Fassung) 



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