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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, um im Güterverkehr, im Personenverkehr oder in der Verkehrsinfrastruktur eigenständig insbesondere folgende Funktionen verantwortlich auszuüben:

1.
Mitarbeit bei der kaufmännischen Steuerung von Unternehmen der Verkehrswirtschaft,

2.
Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in der Verkehrswirtschaft, insbesondere

a)
Verkehrsdienstleistungen unter Einsatz vorhandener Verkehrsträger im Rahmen der geltenden rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Bedingungen zu konzipieren und zu realisieren,

b)
betriebswirtschaftliche und personalwirtschaftliche Steuerungsinstrumente des Unternehmens für die Realisierung von Verkehrsdienstleistungen einzusetzen und

c)
Mitarbeiter und Projektteams zu führen, mit Partnerunternehmen und Kunden dienstleistungsorientiert in Projekten und Teams zu kommunizieren und zu kooperieren.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VerkPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen eines Verkehrsfachwirtes haben.. (2) Abweichend von Absatz ...