(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
- 1.
- die Pflegeeinrichtungen,
- 2.
- die Pflegegeldleistungen.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sowie teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime), mit denen ein Versorgungsvertrag nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
§ 3 PflegeStatV Hilfsmerkmale (vom 01.01.2017) ... Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung, 3. für die Erhebungen nach ... Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung, 3. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger, 4. Name, Kontaktdaten ...
§ 5 PflegeStatV Auskunftspflicht (vom 27.07.2013) ... Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig. (2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach ... Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen ...