§ 5 - Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV)

V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2282; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 30.11.1999; FNA: 860-11-3 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Auskunftspflicht


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig.

(2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die Träger der Pflegedienste und Pflegeheime, für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig. Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversicherung können Dritte beauftragen, die Auskunftspflicht zu erfüllen.

(3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung V. v. 19. Juli 2013 BGBl. I S. 2581 m.W.v. 27. Juli 2013

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Frühere Fassungen von § 5 PflegeStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
vom 19.07.2013 BGBl. I S. 2581

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Zitierungen von § 5 PflegeStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflegeStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581
Artikel 1 PflegeStatVÄndV
... die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres." 3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Spitzenverbände der Pflegekassen" ...


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