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§ 8 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 8 Sicherheitsmaßnahmen *) der Flugplatzbetreiber



(1) 1Der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

1.
Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren;

2.
Post, aufgegebenes Gepäck, Fracht, Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen **) sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage ein;

3.
bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;

4.
die Bereiche der Luftseite gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um Sicherheitsbereiche oder sensible Teile der Sicherheitsbereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;

5.
eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu Sicherheitsbereichen und zu den sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche nach den Ziffern 1.2. und 1.3. des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu kontrollieren sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter, insbesondere für Flughafenlieferungen;

6.
Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit Zugang zu Sicherheitsbereichen oder zu Gegenständen, die zur Luftseite eines Flughafens oder in Luftfahrzeuge verbracht werden, nach Maßgabe von Abschnitt 11.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu schulen;

7.
Luftfahrzeuge, die Gegenstand von Bedrohungen, insbesondere von Bombendrohungen, sind, auf Sicherheitspositionen zu verbringen oder bei einer Verbringung durch das Luftfahrtunternehmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mitzuwirken und die Entladung sowie die Ver- und Entsorgung der Luftfahrzeuge durchzuführen;

8.
soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 mitzuwirken.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bis 8 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind von dem Betreiber in einem Luftsicherheitsprogramm im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 darzustellen, welcher der Luftsicherheitsbehörde innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzulegen ist. 3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 4Nachträgliche Auflagen sind zulässig. 5Der Betreiber eines Flugplatzes ist verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsprogramm dargestellten Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der von der Luftsicherheitsbehörde vorgegebenen Frist oder, soweit keine Frist vorgegeben wird, innerhalb eines Monats nach der Zulassung durchzuführen; er benennt eine Person, die für die Sicherheit im Unternehmen zuständig ist. 6In regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren hat eine Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms zu erfolgen; die Luftsicherheitsbehörde kann kürzere Zeitabstände für die Überprüfung des Luftsicherheitsprogramms festlegen.

(2) 1Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen. 2Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezogenen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tragen.

(3) 1Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Räumen und Flächen nach den Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen. 2Im Übrigen trägt der Verpflichtete die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 3Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. 4Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich.


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*)
Anm. d. Red.:
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Die in Absatz 1 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa G. v. 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Die nicht durchführbare Ersetzung durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ccc) G. v. 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 8 LuftSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LuftSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftSiG Aufgaben (vom 04.03.2017)
... nach § 7 vornimmt, 3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, 4. Sicherheitsausrüstung nach § ... und zulässt, 5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 , der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach ...
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020)
... nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 ... Zugang zu a) dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder b) den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2  ...
§ 9 LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen (vom 04.03.2017)
... selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; 3. Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit ... Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; 6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 ...
§ 10 LuftSiG Zugangsberechtigung (vom 26.11.2019)
... der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den ...
§ 10a LuftSiG Sicherheitsausrüstung (vom 04.03.2017)
... (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 , 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist. ...
§ 17 LuftSiG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 26.11.2019)
... nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8 , 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere ...
§ 18 LuftSiG Bußgeldvorschriften (vom 04.03.2017)
... 1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht ... vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 , § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § ... Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2 , § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 ... Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, ...
§ 22 LuftSiG Übergangsregelung (vom 04.03.2017)
... stellen. (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 62 BPolG Unterstützungspflichten
... 4a zusammenhängen und die ihnen nach den Umständen zugemutet werden können. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Die in ...

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
§ 1 LuftSiSchulV Anwendungsbereich
... und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes zur ...
§ 2 LuftSiSchulV Begriffsbestimmungen
... und die in § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes genannten Stellen, die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 9a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes ...
§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... 2015/1998 durchführen will, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, 2. im Falle, dass der Sitz des Schulungsverpflichteten und der ... 2015/1998 durchführen wollen, die die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes betreffen, 3. die Luftsicherheitsbehörde, soweit sie für Schulungen nach den ...

Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 947; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 1 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... vor Erteilung einer Zugangsberechtigung zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes, 2. bei Personen im Sinne ... Kontrollkraft zur Durchführung der Personal- und Warenkontrollen oder Frachtkontrollen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Luftsicherheitsgesetzes eine Ausbildung erfolgt, vor ...
§ 2 LuftSiZÜV
... in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich das Flugplatzgelände nach § 8 des Luftsicherheitsgesetzes oder der überlassene, nicht allgemein zugängliche Bereich ...
§ 3 LuftSiZÜV (vom 01.05.2020)
... 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 über das Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen, zu dessen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes Zutritt gewährt werden soll; ...
§ 8 LuftSiZÜV
... Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie 2. ...

Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159
§ 3 LuftSiAV Maßgebliche Standards und weitergehende Anforderungen für Sicherheitsausrüstung
... des Innern, für Bau und Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und ...

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Anlage 1 LuftSiGebV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.02.2024)
... eines Luftsicher- heitsprogramms (LSP) eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 LuftSiG 8.1 Zulassung eines LSP eines Flugplatzbetreibers ... Flugplatzbetreibers gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 LuftSiG nach Zeitaufwand ... 8.2 Validierung eines LSP eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG nach Zeitaufwand ... 8.3 Änderung eines LSP eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG nach Zeitaufwand ... an das LSP eines Flugplatzbetreibers nach Artikel 12 der Verordnung (EG) 300/2008 und § 8 Absatz 1 LuftSiG auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1254/2009 gemäß § 8 Absatz 2 ... § 8 Absatz 1 LuftSiG auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1254/2009 gemäß § 8 Absatz 2 LuftSiG nach Zeitaufwand ... Auflagen zum LSP eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 LuftSiG nach Zeitaufwand 9 Zulassung, Validierung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 2 1. AtZüVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 21 werden nach dem Wort „Luftsicherheitsgesetzes" die ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... eingefügt: „§ 3a Flugverbot". b) In der Angabe zu § 8 wird das Wort „Sicherungsmaßnahmen" durch das Wort ... nach § 7 vornimmt, 3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, 4. Sicherheitsausrüstung nach § ... und zulässt, 5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 , der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach ... zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9" durch die Wörter „zum ... die Wörter „zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9" ... zu a) dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder b) den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2  ... im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 entsprechend; 3. Personal, das Luftsicherheitsaufgaben wahrnimmt, sowie Personen mit ... Sicherheitsposition zu verbringen oder bei einer Verbringung durch den Flugplatzbetreiber nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 mitzuwirken; 6. soweit erforderlich, an der Überprüfung nach § 7 ... (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 , 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ist. ... nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8 , 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten ... 1. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht, 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht ... vorlegt, 3. einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 , § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § ... Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2 , § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 ... Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, ... stellen. (2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen. ...

Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... eines Luftsicher- heitsprogramms (LSP) eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 LuftSiG 8.1 Zulassung eines LSP eines Flugplatzbetreibers ... Flugplatzbetreibers gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 2 LuftSiG nach Zeitaufwand  ... 8.2 Validierung eines LSP eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG nach Zeitaufwand  ... 8.3 Änderung eines LSP eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG nach Zeitaufwand  ... an das LSP eines Flugplatzbetreibers nach Artikel 12 der Verordnung (EG) 300/2008 und § 8 Absatz 1 LuftSiG auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1254/2009 gemäß § 8 Absatz 2 ... § 8 Absatz 1 LuftSiG auf der Grundlage der Verordnung (EU) 1254/2009 gemäß § 8 Absatz 2 LuftSiG nach Zeitaufwand  ... Auflagen zum LSP eines Flugplatzbetreibers gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 LuftSiG nach Zeitaufwand 9 Zulassung, Validierung und ...

Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... der Prüfung von Luft- sicherheitskontrollkräften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647; aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
§ 1 LuftSiSchulV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 des ... und Luftfahrtunternehmen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 oder Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes ... sind 1. Sicherheitspersonal: alle Personen, die Sicherungsmaßnahmen nach § 8 oder § 9 des Luftsicherheitsgesetzes wahrnehmen. Hierzu zählen nicht ... alle Personen, die im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes die ...
§ 10 LuftSiSchulV Prüfungszweck
... Kontrollen durchzuführen: 1. Personal- und Warenkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes, 2. ... Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes, 2. Personalkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes oder 3. Frachtkontrollen ...

Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (VFlughSiKArbbV)
V. v. 19.05.2021 BAnz AT 25.05.2021 V1
Anlage VFlughSiKArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019
...  Entgeltgruppe II Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8 , 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur ... Entgeltgruppe III Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8 , 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen ... B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach Nummer 11.2.3.5 und bestandener ...

Zweite Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung (2. VFlughSiKArbbV)
V. v. 12.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V1
Anlage 2. VFlughSiKArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022
...  Entgeltgruppe II Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8 , 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur ... Entgeltgruppe III Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8 , 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen ... B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung gemäß DVO(EU) 2015/1998 ...