§ 58 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 58


§ 58 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den Antrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind die Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49 Abs. 3 Satz 2, der §§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorgeworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn vorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung dieses Verfahrens. 2Nach Ablauf von sechs Monaten seit der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schuldig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zulässig.

(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.

(4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.

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Zitierungen von § 58 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht
G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Artikel 1 10. BVerfGGÄndG Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
... hat, gilt dies nach Ablauf von 50 Jahren." ersetzt. 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ...


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