Soweit gemäß Artikel
98 Abs. 5 Satz 2 des
Grundgesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landesrichter eine dem Artikel
98 Abs. 2 des
Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.