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§ 105 - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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§ 105



(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,

1.
wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;

2.
einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.

(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.

(5) 1Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. 2Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. 3Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.

(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.



 

Zitierungen von § 105 BVerfGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 BVerfGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVerfGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 49 GOBVerfG
... Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Absatz 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des ... 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Absatz 1 Nummer 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam. ...
§ 54 GOBVerfG
... Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Absatz 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn das Mitglied des Gerichts, gegen das sich der Antrag ... (2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum beschließt, es ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
B. v. 15.12.1986 BGBl. I S. 2529; aufgehoben durch § 73 B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
§ 50 GOBVerfG
... Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des ... 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.  ...
§ 55 GOBVerfG
... Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ... (2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es ...