Änderung § 97c BVerfGG vom 03.12.2011

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§ 97c BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 97c BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97c


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(1) 1 Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. 2 Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.




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