Änderung § 97d BVerfGG vom 03.12.2011

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§ 97d BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 97d BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

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§ 97d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97d


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(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

(2) 1 Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. 3 Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. 4 Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.




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