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Änderung § 96 BVerfGG vom 19.07.2012

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§ 97 BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
§ 96 BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 97


(Text neue Fassung)

§ 96


(Textabschnitt unverändert)

(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.



(heute geltende Fassung)