§ 96a BVerfGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 96a BVerfGG n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501 |
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(Text alte Fassung) § 96a (neu) | (Text neue Fassung)§ 96a |
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen. (3) § 32 findet keine Anwendung. |