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Neunter Abschnitt - Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 121
Geltung ab 20.02.1971; FNA: 1104-1 Bundesverfassungsgericht
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III. Teil Einzelne Verfahrensarten

Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10

§ 73



(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Landes können nur die obersten Organe dieses Landes und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.

(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.


§ 74



Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.


§ 75



Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des II. Teiles dieses Gesetzes entsprechend.

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