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Synopse aller Änderungen des BVerfGG am 19.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2012 durch Artikel 3 des BWahlRSchVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVerfGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BVerfGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung
BVerfGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
    § 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 7a
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 15a
    § 16
II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 17
       § 17a
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 25a
       § 26
       § 27
       § 27a
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 34a
       § 35
    Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens
       § 35a
       § 35b
       § 35c
III. Teil Einzelne Verfahrensarten
    Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
    Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2
       § 43
       § 44
       § 45
       § 46
       § 47
    Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
       § 48
    Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
    Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
       § 58
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
    Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
       § 63
       § 64
       § 65
       § 66
       § 66a
       § 67
    Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
       § 68
       § 69
       § 70
    Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
       § 71
       § 72
    Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
       § 73
       § 74
       § 75
    Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a
       § 76
       § 77
       § 78
       § 79
    Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
       § 80
       § 81
       § 81a
       § 82
       § 82a
    Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
       § 83
       § 84
    Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
       § 85
    Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
       § 86
       § 87
       § 88
       § 89
    Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
       § 90
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 93
       § 93a
       § 93b
       § 93c
       § 93d
       § 94
       § 95
       § 95a
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
       § 96
vorherige Änderung nächste Änderung

    Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
       § 97


    Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
       § 96a
       § 96b
       § 96c
       § 96d

IV. Teil Verzögerungsbeschwerde
    § 97a
    § 97b
    § 97c
    § 97d
    § 97e
V. Teil Schlußvorschriften
    § 98
    § 99
    § 100
    § 101
    § 102
    § 103
    § 104
    § 105
    § 106
    § 106
    § 107

§ 13


Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),

2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),

3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),

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3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),

4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),

5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),

7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),

8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),

9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),

10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),

11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),

14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),

15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).



§ 48


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(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

(3)
Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.



(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl, die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen, oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, eine wahlberechtigte Person oder eine Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen, dass deren Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfassungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht die Wahl für ungültig erklärt.


§ 96


(weggefallen)



(heute geltende Fassung) 
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§ 97




§ 96


(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Artikel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich das Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung ergeben.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den anderen Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2 kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.



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§ 96a (neu)




§ 96a


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(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes versagt wurde.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben und zu begründen.

(3) § 32 findet keine Anwendung.

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§ 96b (neu)




§ 96b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

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§ 96c (neu)




§ 96c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

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§ 96d (neu)




§ 96d


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. 2 In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.