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Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)

V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Abs. 10 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


§ 1 Geltungsbereich



Für Verfahren, die auf Antrag der Urheberin oder des Urhebers, der Inhaberin oder des Inhabers der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien des Anbieters eingeleitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet sind, dass ein Medium

1.
nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder

2.
aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu streichen ist,

erhebt die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Gebühren.


§ 2 Vorschusszahlung



Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien kann die Entscheidung über einen Antrag nach § 1 von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig machen.


§ 3 Höhe der Gebühren



Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.


§ 4 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis



Teil 1 Ablehnende Entscheidungen

1.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes - JuSchG - in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)

Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
JuSchG (3er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
1.000 Euro bis 2.900 Euro
1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium
inhaltsgleich ist
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1
1.100 Euro bis 1.500 Euro
1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium inhaltsgleich ist
1.350 Euro bis 3.500 Euro


2.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)

Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des
Verfahrens nach § 21 Abs. 3 JuSchG
500 Euro bis 1.300 Euro
2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der
Liste gestrichen wird
900 Euro bis 2.000 Euro
2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht aus der
Liste gestrichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
700 Euro bis 900 Euro
2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1
Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste
gestrichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
1.000 Euro bis 1.500 Euro
2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag
nach § 23 Abs. 3 JuSchG erneute Entscheidung
in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
und 2.3
1.000 Euro bis 1.500 Euro
2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Abs. 3
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium),
dass das Medium nicht aus der Liste gestrichen wird
zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2
1.000 Euro bis 1.500 Euro
2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium nicht aus der Liste
gestrichen wird
1.200 Euro bis 2.100 Euro


Teil 2 Stattgebende Entscheidungen

1.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3, § 19 Abs. 5 JuSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 JuSchG und § 4 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)

Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
3.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
JuSchG (3er Gremium), dass das Medium nicht
inhaltsgleich ist
1.200 Euro bis 3.500 Euro
3.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Abs. 3
JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5
JuSchG (12er Gremium), dass das Medium nicht
inhaltsgleich ist
1.600 Euro bis 4.200 Euro
3.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium nicht inhaltsgleich ist
1.600 Euro bis 4.200 Euro


2.
Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, dass ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 19 Abs. 5 JuSchG)

 GebührentatbestandGebührenrahmen
4.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
1.100 Euro bis 2.400 Euro
4.2Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Abs. 1
und 4 JuSchG (3er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
1.100 Euro bis 2.400 Euro
4.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1
Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
1.500 Euro bis 2.600 Euro
4.4Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und 2.3 auf Antrag
nach § 23 Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung
nach § 19 Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium
aus der Liste gestrichen wird
1.500 Euro bis 2.600 Euro
4.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23
Abs. 3 JuSchG Entscheidung in voller Besetzung nach § 19
Abs. 5 JuSchG (12er Gremium), dass das Medium
aus der Liste gestrichen wird
1.500 Euro bis 2.600 Euro
4.6Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Abs. 5 JuSchG
(12er Gremium), dass das Medium aus der Liste
gestrichen wird
1.500 Euro bis 2.600 Euro