§ 2 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)

§ 2 Dauer der Ladezeit


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils 45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten Sendung. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(2) Bei der Berechnung der Ladezeit kommen folgende Zeiten nicht in Ansatz:

1.
Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle,

2.
an Werktagen die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,

3.
die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung des Absenders oder der Meldestelle ladebereit ist.

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Zitierungen von § 2 BinSchLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BinSchLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchLV Löschzeit
... des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger ...


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