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§ 3 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)

§ 3 Löschzeit



Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.

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