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§ 7 - Lade- und Löschzeitenverordnung (BinSchLV)

§ 7 Liegegeld



(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit

bis zu 500 Tonnen 25 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 54 Euro,

bis zu 1.500 Tonnen 75 Euro,

über 1.500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit

bis zu 500 Tonnen 60 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 80 Euro,

bis zu 1.500 Tonnen 100 Euro,

über 1.500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(3) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(4) Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.



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Frühere Fassungen von § 7 BinSchLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung
vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3958

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BinSchLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3958
Artikel 1 BinSchLVÄndV Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung
... und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1.000 Tonnen." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und ...