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Änderung § 7 BinSchLV vom 31.12.2009

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§ 7 BinSchLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
§ 7 BinSchLV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3958
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Liegegeld


(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit

bis zu 500 Tonnen 25 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 54 Euro,

(Text alte Fassung)

bis zu 1.500 Tonnen 75 Euro.

Bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit über
1.500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2)
Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3)
Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(Text neue Fassung)

bis zu 1.500 Tonnen 75 Euro,

über
1.500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1
beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit

bis zu 500 Tonnen 60 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 80 Euro,

bis zu 1.500 Tonnen 100 Euro,

über 1.500 Tonnen 100
Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(3)
Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(4)
Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

 

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