(1) Für die in §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Sendung: eine Menge gleichartiger Lebensmittel, auf die sich die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die mit demselben Beförderungsmittel befördert wird und aus demselben Drittland stammt;
- 2.
- Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumenten-, Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen;
- 3.
- Nämlichkeitsprüfung: die Inaugenscheinnahme der Sendung zur Prüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden;
- 4.
- Warenuntersuchung: die Untersuchung zur Prüfung der Einhaltung lebensmittel-, fleischhygiene- und geflügelfleischhygienerechtlicher Anforderungen, insbesondere durch sensorische Prüfung der Lebensmittel, Kontrolle der Verpackung und der Temperatur;
- 5.
- Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11).
(2) Für die Lebensmittel nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 gelten darüber hinaus folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Drittland: ein ausländischer Staat, der der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, nicht angehört, ausgenommen die Färöer Inseln;
- 2.
- Einfuhr: Einfuhr im Sinne des § 4 Nr. 10 des Fleischhygienegesetzes;
- 3.
- Durchfuhr: Durchfuhr im Sinne des § 4 Nr. 11 des Fleischhygienegesetzes;
- 4.
- Beseitigung: Beseitigung im Sinne des § 4 Nr. 13 des Fleischhygienegesetzes.