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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

§ 8 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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§ 8 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen



(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 10 Abs. 1 hat die in § 7 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des Ursprungslandes und die entsprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2, das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 10 Abs. 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 zu überprüfen.

(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 10 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie

1.
nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden, oder

2.
in ein nach § 10 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/ EG des Rates zugelassenen Betrieb nach § 7 Abs. 3 befördert und eingelagert werden, oder

3.
der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Behörde zugeführt werden.

Der Transport zwischen nach § 10 Abs. 1 anerkannten Lagern ist verboten.

(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 10 Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.

(5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 10 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 2 unterziehen.



 

Zitierungen von § 8 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LMEV Schiffsausrüster
... 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und 1. der zuständigen Behörde ...
Anlage 1 LMEV (zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitsprüfung