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Änderung § 15 BEMFV vom 04.07.2017

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§ 15 BEMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 15 BEMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 erhoben. In den Fällen

1. der Zurücknahme eines Antrages nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung oder der Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden bis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt,

2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung

erhoben.



 
(heute geltende Fassung)