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Synopse aller Änderungen der BEMFV am 04.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2017 durch Artikel 3 des FuAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BEMFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BEMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
BEMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grenzwerte
§ 4 Standortbescheinigung
§ 5 Erteilen einer Standortbescheinigung
§ 6 Standortmitbenutzung
§ 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung
§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen
§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen
§ 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage
§ 12 Änderung der Funkanlage
§ 13 Überprüfung
§ 14 Anordnungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)
§ 15a Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Übergangsbestimmungen
§ 17 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 15)


Anlage (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Gebühren und Auslagen




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 erhoben. In den Fällen

1. der Zurücknahme eines Antrages nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung oder der Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden bis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt,

2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene individuell zurechenbare öffentliche Leistung

erhoben.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 15a Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste Funkanlage betreibt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 Satz 5 eine ortsfeste Funkanlage betreibt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 15)




Anlage (aufgehoben)


vorherige Änderung


A. | Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung | Gebühr in Euro

A.1 | Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages | 73

A.2 | Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am
Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbe-
nutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4) | 92

A.3 | Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 | Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.3.

A.4 | Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen
in eine endgültige Standortbescheinigung | 92

A.5 | Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen
oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind | Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.

A.5.1 | Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes | 240,17

A.5.2 | Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes | 169,37

A.5.3 | Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes | 129,82

A.5.4 | Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer
Einrichtungen im Mess-Kfz) | 57,26

A.5.5 | Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer | 0,23



B. | Sonstige Gebühren | Gebühr in Euro

B.1 | Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 | 22

B.2 | Zweitschrift einer Standortbescheinigung | 25



C. | Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung
oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige-
und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 der Verordnung | Gebühr in Euro

C.1 | Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen
der Maßnahmen nach Aufwand | 100 - 2.000

C.2 | Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes | Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.