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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 6 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 6 Bericht über bedeutende Beteiligungen



Die Inhaber bedeutender Beteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 9 KWG sind unter Nennung der der Gesellschaft bekannten Anteile nach dem Stand am Bilanzstichtag anzugeben; Änderungen während des Berichtszeitraums sind gesondert darzulegen. Über die Einhaltung der Anzeigepflichten nach § 2b Abs. 1 und 4 KWG ist in den bekannt gewordenen Fällen zu berichten.

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Zitierungen von § 6 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 10 GwBekErgG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
...  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 2 Abs. 1 und 2 und § 6 " durch die Angabe „§ 3 Abs. 2", die Wörter „die Feststellung des ...