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§ 9 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Bericht über Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist bei den bemerkenswerten Beziehungen zu anderen Unternehmen über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur zu berichten, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln. Dabei sind insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann insoweit entfallen, als diese Berichterstattung in einem für den Berichtszeitraum erstellten Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes enthalten ist, der dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist.

(2) Bei Bausparkassen, die als rechtlich unselbständige Einrichtung nach § 18 Abs. 3 BauSparkG geführt werden, ist im Rahmen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 über die Beziehungen zu dem Unternehmen zu berichten, dessen unselbständige Einrichtung sie sind, sowie darüber, ob die Leistungen und Gegenleistungen zwischen der Bausparkasse und diesem Unternehmen angemessen sind. Satz 1 gilt entsprechend für privatrechtliche Bausparkassen, die von anderen Unternehmen abhängig sind. Im Falle der Übertragung besonderer Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstiger öffentlicher Aufgaben auf eine öffentlich-rechtliche Bausparkasse nach § 1 Abs. 4 BauSparkG ist unter Darstellung dieser Aufgaben darüber zu berichten, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Erfüllung dieser Aufgaben auf die Bausparkasse hat.

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Zitierungen von § 9 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 10 GwBekErgG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 5 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt geändert: a) ... 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. c) Absatz 2 Nr. 4 wird aufgehoben. d) Absatz 2 ...