§ 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze
Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.
interne Verweise§ 4 ZollVG Gestellung (vom 16.03.2017) ... Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten ( § 18 ) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken. ...
§ 31 ZollVG Steuerordnungswidrigkeiten ... Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt. (2) ...
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