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Änderung § 25 ZollVG vom 16.03.2017

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§ 25 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 25 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Beschränkung des Warenverkehrs


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. 2 Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Handel mit Nichtunionswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. 2 Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen.




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